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Rechnung gestellt – und dann?

 
 
Die wirtschaftlich angespannte Lage macht viele Unternehmen aus Gründen der Liquidität von schnellen Zahlungseingängen abhängig. Und das bei gleichzeitig sinkender Zahlungsmoral ihrer Kunden. Doch Unternehmen sind dem nicht machtlos ausgeliefert. Sie haben definierte Rechte bei der Rechnungsstellung.
 
Nicht bezahlte Rechnungen sind für viele Unternehmen eine leidiges Thema. Kunden, die unregelmässig Aussstände begleichen, Zahlungsverweigerungen aufgrund allfälliger Schlechtleistung, ausstehende Forderungen, die im eigenen Unternehmen vergessen wurden. Die Gründe für ausbleibende Zahlungseingänge sind vielfältig. Eines gemeinsam haben sie aber: Sie verschlechtern die Liquidität des Unternehmens massiv und können in der Masse zu einer echten Bedrohung werden.
 
Der Zahlungsanspruch
Grundsätzlich tritt die Fälligkeit einer Forderung unmittelbar nach dem Erbringen der vereinbarten Leistung ein. Hat der Käufer seine Ware erhalten, ist bei einem Werkvertrag das Werk abgeliefert oder ist die letzte unter einen bestimmten Auftrag fallende Arbeit ausgeführt, wird die Zahlung fällig. Aus juristischer Sicht kann die entsprechende Rechnung unverzüglich gestellt und auf eine sofortige Zahlung bestanden werden. Üblich im Zahlungsverkehr zwischen Geschäftspartnern ist allerdings die Gewährung einer Zahlungsfrist von zehn, 14 oder 30 Tagen. Einen rechtlichen Anspruch darauf hat der Kunde jedoch nicht.
 
Rabatt und Skonto
Um die Zahlungsfristen ihrer Kundschaft zu verkürzen, bieten viele Unternehmen einen Rechnungsabzug bei entsprechend schneller Zahlung. Formulierungen wie „2% Skonto bei Zahlung innert 10 Tagen“ sind vor allem bei Handwerkern oft auf den Rechnungen zu finden. Dieses Rabattangebot dient der Sicherung der Liquidität und ist ein freiwilliges Angebot des Rechnungsstellers. Ist auf der Rechnung kein entsprechender Vermerk aufgeführt, besteht beim Schuldner kein Anspruch auf den Abzug.
 
Wenn die Zahlung ausbleibt
Bleibt eine Zahlung nach Verstreichen der Zahlungsfrist aus, bietet sich in einem ersten Schritt eine Zahlungserinnerung an. Ob diese als «Erinnerung» oder «Mahnung» deklariert ist, spielt keine Rolle. Wichtig ist, dass sie mit einer neuen Zahlungsfrist versehen ist. Aus dem Schreiben muss klar hervorgehen, dass auf eine Zahlung bis zum genannten Termin bestanden wird. Eine Zahlungserinnerung stellt sicher, dass der Schuldner tatsächlich Kenntnis von der Forderung hat und räumt allfällige Unklarheiten bezüglich des Fälligkeitstermins aus.
 
Zinsen und Gebühren
Der Rechnungssteller erleidet durch die ausbleibende Zahlung einen finanziellen Schaden, den er über die gesetzlich geregelten Verzugszinsen geltend machen kann. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die geschuldete Forderung mit fünf Prozent im Jahr verzinst. Diesen Zins kann der Gläubiger automatisch einfordern. Anders verhält es sich mit Mahngebühren oder dem sogenannten «weiteren Verzugsschaden». Um eine solche Entschädigung geltend machen zu können, muss der Rechnungssteller nachweisen, dass ihm tatsächlich ein Schaden im bezifferten Ausmass entstanden ist, der auf die ausgebliebene Zahlung zurückzuführen ist.
 
Betreibungsrechtliche Möglichkeiten
Bleibt das Mahnverfahren ohne Ergebnis kann der Gläubiger ein Betreibungsverfahren einleiten. Dafür braucht es in der ersten Phase keinen Beweis oder Beleg des Zahlungsanspruchs. Auch muss vor einer Betreibung keine bestimmte Anzahl von Mahnungen verschickt worden sein. Der Empfänger des Zahlungsbefehls kann dann Rechtsvorschlag erheben und damit die geltend gemachte Forderung bestreiten. Nun liegt es am Gläubiger, ein Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten. Zu diesem Zeitpunkt muss er glaubhaft belegen können, dass die Zahlungsforderung rechtmässig besteht. Neben der Fälligkeit der Forderung ist ausserdem ein Rechtsöffnungstitel notwendig, um eine erfolgreiche Betreibung durchzuführen. Diese schriftliche Schuldanerkennung ist vom Schuldner unterzeichnet und zeigt klar, welcher Betrag geschuldet wird. Im Normalfall dienen hierzu Kauf-, Werk- oder Mietverträge. Wird dem Gläubiger die Rechtsöffnung erteilt, kann der Schuldner immer noch beim Zivilgericht Klage einreichen. Im Gegensatz zum relativ einfachen Rechtsöffnungsverfahren wird dann ein Zivilverfahren eingeleitet, das mit deutlich höheren Kosten verbunden ist.
 
Erfolgsaussichten abschätzen
Die rechtliche Durchsetzung einer Forderung ist für den Gläubiger mit Kosten verbunden. Deren Höhe hängt von der geschuldeten Summe ab. Bleibt das Verfahren erfolglos – sei es aufgrund des Gerichturteils oder weil der Schuldner zahlungsunfähig ist – trägt der Gläubiger diese Kosten allein. Weil sich dadurch der finanzielle Verlust noch erhöht, empfiehlt es sich vorab genau Erkundigungen über die Bonität des Schuldners einzuholen. Die Einholung einer Betreibungsauskunft lässt erste wichtige Rückschlüsse zu. Hat der Gläubiger diverse Betreibungen, insbesondere von Sozialversicherungsanstalten und Steuerbehörden, ist Vorsicht geboten. Ein Vermerk, wonach eine Betreibung nicht zugestellt werden konnte, lässt vermuten, dass der Schuldner bereits untergetaucht ist. Auch eine reine Betreibungsauskunft kann täuschen. Für eine gründliche Prüfung sollte auch eine Auskunft bei einer allfälligen früher zuständigen Betreibungsbehörde eingeholt werden.
 
Alternativen zum Rechtsverfahren
Vor allem bei langjährigen Kunden bietet sich vor der Einleitung rechtlicher Schritte zuerst ein Gespräch an. Ein aggressives Inkassoverhalten wird aller Voraussicht nach eine weitere Geschäftsbeziehung unmöglich machen. Unter Umständen herrscht beim Schuldner nur ein kurzfristiger finanzieller Engpass und er ist eigentlich gewillt, die Forderung zu bezahlen. In manchen Fällen kann es ausserdem ratsam sein, einen Mediator hinzuzuziehen. Dieser kann allenfalls die Lage entschärfen und eine einvernehmliche Lösung herbeiführen. Kommt es zu einer Abzahlungsvereinbarung sollte diese folgende Punkte zwingend enthalten:
  1. Schuldanerkennung und Verzicht auf sämtliche Einreden und Einwendungen
  2. Abzahlungsmodalitäten
  3. Sofortige Fälligkeit des ganzen noch geschuldeten Betrages (zzgl. Zinsen) bei Rückstand einer Ratenzahlung
 
Debitorenverluste frühzeitig erkennen
Bei Neukunden überwiegt bei den meisten Unternehmen die Vorsicht: Bestelllimits und Bonitätsprüfungen werden von vielen angewandt.
Anders sieht es bei – oft langjährigen – Bestandskunden aus. Bei Stammkunden sind viele Firmen zu nachsichtig und erkennen die Warnsignale nicht oder zu spät. Dabei sind sie die grösste Verlustfalle für Unternehmen.

Anzeichen für Zahlungsschwierigkeiten sind:
  1. Der Kunde zahlt seine Rechnung auf einmal unregelmässig oder erst nach der Zahlungserinnerung.
  2. Der Kunde macht häufiger Mängel geltend um die Forderung zu verringern.
  3. Die Bestellmengen verändern sich deutlich nach oben oder unten.
  4. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung oder Kadermitglieder wechseln vermehrt.
  5. Zweigstellen oder Filialen des Kunden werden geschlossen.
  6. Der Kunde baut Personal ab.
 
 

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