Unternehmensversicherungen

 

CORONA-VIRUS UND UNTERNEHMENSVERSICHERUNGEN

 

 

In diesem Artikel fokussieren wir uns auf die Unternehmensversicherungsthemen (für AG und GmbH) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus. Die vorliegende Info soll für Firmenverantwortliche ein Versicherungsupdate sein um sich versicherungstechnisch zu orientieren und Prioritäten zu setzen. Es lohnt sich rasch möglichst mit ausgewählten Themen vertiefter auseinanderzusetzen.

 

Ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz. Was heisst dies?

Der Bundesrat stuft die Situation aufgrund der Corona-Virus-Ausbreitung in der Schweiz am 16.03.2020 neu als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz ein (Teil-Lockdown).

 

Das Epidemienrecht unterscheidet zwischen 3 Lagestufen. Die nachstehende Übersicht aus dem Faktenblatt des Bundesamt für Gesundheit (BAG) zeigt die die Unterschiede sehr gut auf.

Wir befinden uns somit heute Mitte März 2020 bereits auf der höchsten Epidemiestufe.

 

Die Corona-Krise trifft die Firmen unverschuldet. Die staatlichen Notmassnahmen schränken die Handels- und Gewerbefreiheit massiv ein. Je nach Unternehmensbranche geht zur Zeit fast gar nichts mehr. Die Krise hat weltweite Auswirkung.

 

Pandemie als Unternehmensrisiko

Wenn man den Allianz Risk-Barometer studiert, welcher im Frühjahr 2020 wieder aktualisiert wurde, fällt auf, dass von 61 Schweizer Grossfirmen das Pandemierisiko nicht in den Top-Ten-Risiken eingestuft haben. In einer weltweiten Gesamtzusammenfassung von 2718 befragten Grossfirmen figuriert das Gesundheitsthema inkl. Pandemie im 17. Rang mit einem Risikoanteil von 3 %. Der Risikotrend dieses Risikos ist im Vergleich zum Vorjahr sogar geringer geworden. Auch der Bundesrat hatte das Pandemierisiko bzw. deren Entwicklungsmöglichkeiten auch etwas unterschätzt (z.B. Schutzmasken).

 

Die Spanische Grippe war die letzte grosse Pandemie im Jahr 1918 und einer 2. Welle im 1919 mit je nach Expertenschätzungen 25 bis 50 Mio. Todesopfern.

 

Das Pandemierisiko ist ein sogenanntes High-Impact-Low-Frequency (H.I.L.F.)-Risiko. D.h. katastrophale Auswirkung, sehr selten eintretend. Eine Pandemie hat jedoch weltweite Auswirkung. Dies im Falle mit dem Corona Virus (Covid-19) mit ein paar Wochen/Monaten zeitlicher Verzögerung auf die Kontinente. Hier müssten dann Länder/Kontinente, welche den Pandemiebewältigungsprozess nicht als Erste durchmachen müssen, einen grossen Erfahrungs-Vorteil haben.

 

Versicherer stehen gegenüber H.I.L.F-Risiken sehr kritisch gegenüber, da die Risikoeinschätzung sehr schwierig ist. Entsprechend ist auch die Prämienfindung nicht einfach bzw. die resultierenden Versicherungskonzepte resultieren in Lösungen mit markanten Deckungsausschlüssen.

 

Das Pandemierisiko hat die Spezialität, dass dieses aus Unternehmenssicht drei Schaden-Impaktdimensionen hat:

  • in der eigenen Firma
  • bei Zulieferern
  • bei Kunden

 

Ein Grossbrand in einer Firma kennt vereinfacht ausgedrückt im direkten Vergleich nur eine Schadenimpaktdimension. Ein Grossbrand bringt man relativ rasch unter Kontrolle. Eine Pandemie dagegen nicht.

 

Ziemlich sicher wird das Pandemierisiko in Zukunft aber sicherlich von allen Parteien höher eingestuft. Kommt neu das Pandemierisiko auf den Risikoradar, steigt das Unternehmerrisiko nochmals an.

 

Vertragswesen/Höhere Gewalt/AGB

Arbeitsverträge: Arbeitsverträge müssen auch in der aktuellen Krise eingehalten werden. Prioritär gilt die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Sekundär stellt sich alsdann aus Unternehmersicht die Frage ob ggf. gewisse Leistungen via Kurzarbeitszeit oder andere Versicherungslösungen abgefedert werden können, um den wirtschaftlichen Schaden teilweise kompensieren zu können.

 

Höhere Gewalt: Eine Pandemie wie der Corona Virus kann ein Fall von „höherer Gewalt“ darstellen, wie ihn sogenannte Force Majeure-Klauseln in vielen Verträgen vorsehen. Tritt ein solches Ereignis ein, wird die dadurch betroffene Vertragspartei temporär oder sogar dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen Schadenersatz verlangen könnte.

 

Sofern Ihr Unternehmen Verträge mit Kunden aufgrund von Corona-Virus-bedingten Lieferengpässen nicht mehr erfüllen kann oder dieses Szenario droht, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf etwaige Force Majeure-Klauseln geprüft werden. Prüfen Sie den Status bei Bedarf mit Ihrem Rechtsspezialisten.

 

AGB: Werden Firmenverträge vereinbart, ist es wichtig, dass diese im Interesse Ihrer Firma stipuliert werden. Ausfall-Worst-Case-Szenarios sollten dabei auch mitberücksichtigt werden. Konsultieren Sie bei der Erstellung bzw. vor Unterzeichnung von fremden AGB’s Ihren Rechtsspezialisten. Nicht jedes Geschäft ist ein Geschäft.

 

Arbeitsrecht

Aufgrund der Fürsorgepflicht (OR 328 Abs. 2) hat die Arbeitgeberin zumutbare Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen. Darunter fällt auch die Selbstquarantäne, sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem Risikogebiet (China, Iran, Norditalien, Südkorea) zurückgekehrt sein. Gestützt auf das Weisungsrecht (OR 321d) kann die Arbeitgeberin Telearbeit oder Homeoffice anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen. Möglich ist auch die Anordnung, dass Überstunden oder Überzeit kompensiert oder Ferien (OR 359c) bezogen werden müssen, wobei beim Zwangsferienbezug die Interessen des oder der Mitarbeitenden durch die Arbeitgeberin zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der volle Lohn geschuldet (OR 324 Abs. 1). Bei Kompensation von Überstunden und Überzeit ist das Einverständnis des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin vorausgesetzt. Die Arbeits-zeiten gelten grundsätzlich gemäss Gesetz. Die Arbeitgeberin kann grundsätzlich auch ein Ferien-verbot anordnen, da sie den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist anzuhören und auf seine bzw. ihre Wünsche ist Rücksicht zu nehmen. Die Ver-schiebung von bereits vereinbarten Ferien ist aber nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Ein Zwang zum unbezahlten Urlaub ist nichtig. Denkbar sind ausserdem Betriebsferien, wobei diese frühzeitig (mindestens 14 Tage) im Voraus angekündigt werden müssen.

 

Lohnfortzahlungspflicht

Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter trifft die Firma eine Lohnfortzahlungspflicht (OR 324 Abs. 1). Hat die Firma eine Krankentaggeldversicherung (KTG) greift diese nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist (üblicherweise 30, 60 oder 90 Tage). Verfügt die Arbeitgeberin über keine Krankentaggeldversicherung richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach den bestehenden Skalen (Berner, Basler, Zürcher Skala). Verzichtet die Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden ist der vereinbarte Lohn weiter zu entrichten.

 

Ebenfalls ist in folgenden Fällen der Lohn (während beschränkter Zeit, OR 324a) geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig.
  • Der Betrieb muss aufgrund Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin betreut ein am Corona-Virus erkranktes Kind zu Hause (Art. 36 ArG).
  • Die Arbeitgeberin schickt den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorsichtshalber nach Hause bzw. schliesst den Betrieb.
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.
  • Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss die Kinder betreuen (ZGB 276).
  • Der Betrieb wird auf behördliche Anweisung geschlossen. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht dazu verpflichtet werden die «verpassten» Arbeitszeiten nachzuholen.

 

In folgenden Fällen ist der Lohn nicht geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird (andere Verkehrsmittel nehmen). Kann die Arbeit aber von zu Hause erledigt werden (Telearbeit), ist der Lohn geschuldet.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schickt aus Angst sein Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.
  • Der (ganze) Wohnort des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wird unter Quarantäne gestellt.

 

Kurzarbeitszeit/Corona Erwerbsersatz

Der zentrale Topf für die wirtschaftliche Unterstützung der Firmen ist die Arbeitslosenversicherung (ALV) bzw. die Kurzarbeitsentschädigung. Der Bundesragt hat mit dem Entscheid vom 20.03.2020 die Leistungen für die Corona-Krise erfreulicherweise ausgeweitet und vereinfacht den Gesuchsprozess.

 

Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahme-situation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:

  • Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
  • Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.
  • Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von CHF 3‘320.-- als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
  • Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
  • Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
  • Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via Kurzarbeitsentschädigung möglich.

 

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte

Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 % des Einkommens und beträgt höchstens CHF 196.-- pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.

 

In der Argumentation für Kurzarbeitsentschädigung ist es aus unserer Sicht vorteilhaft, dass die „ausserordentliche Lage“ und deren Notmassnahmen, welche vom Bundesrat am 16.03.2020 kommuniziert wurden, zu einem Kurzarbeitsentschädigungsthema geführt hat und nicht z.B. der Ausfall des wichtigsten chinesischen Zulieferers, auch wenn der chinesische Zulieferer auch ein Corona-Virus Problem gehabt hat. 

 

Alle Firmen müssen sich unbedingt aufgrund der individuellen Situation mit dem Kurzarbeitszeitthema auseinandersetzen. In der einen oder anderen Form können fast alle Firmen von den ausserordentlichen Leistungen der Kurzarbeitszeitversicherung profitieren.

 

Da der erweiterte Kurzarbeitszeit-Bundesratsentscheid erst am 20.03.2020 kommuniziert wurde, sind noch nicht alle Formulare bzw. Informationen online abrufbar. Prüfen Sie den Status bzw. erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse.

Link Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kanton Zürich

 

Versicherungsprämienzahlungen

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ALV)

Das Massnahmenpaket des Bundesrates vom 20.03.2020 umfasst auch einen Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen. Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

 

UVG-, UVG-Zusatz und Krankentaggeld

In den meisten Fällen sind die Prämien für das Jahr 2020 für UVG- UVG-Zusatz, und Krankentaggeld schon bezahlt (01.01.). Es gibt aber auch Policen mit halb- oder vierteljährlicher Zahlungsweise. Inwieweit ggf. die Privatversicherer den Kunden betreffend inskünftigen Prämien-Ratenzahlungen auch entgegenkommen, ist bei Bedarf und von Fall zu Fall zu prüfen.

 

Es gilt zu berücksichtigen, dass auch allfällige Kurzarbeitsentschädigungen AHV-pflichtig sind. D.h. die Lohnsummenbelastung für UVG-, UVG-Zusatz- (sofern vorhanden) und Krankentaggeld-versicherungen reduzieren sich für einen allfällig temporären Kurzarbeitszeitentschädigungslohnsummenanteil deshalb nur geringfügig, wenn der Personalbestand unverändert bleibt, was alle hoffen.

 

Krankentaggeldversicherung

Beim Corona-Virus handelt es sich um eine Krankheit. Die Leistungspflicht des Krankentaggeld-Versicherers setzt voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorliegt. Wenn bei einer gesunden Person eine Quarantäne angeordnet wird oder eine gesunde Person aus anderen Gründen (Risikogruppe) an der Arbeit verhindert ist, trifft den Krankentaggeldversicherer keine Leistungspflicht, da entsprechend kein versichertes Ereignis vorliegt.

 

Auch besteht keine Versicherungsdeckung wenn eine behördliche Verordnung oder anderweitige Empfehlung das Aufsuchen des Arbeitsplatzes verbieten würde.

 

Geschäftsreiseversicherungen

Sofern eine Geschäftsreiseversicherung besteht, das Annullationsrisiko mitversichert ist und es im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu Annullations- oder Reisemehrkosten gekommen ist oder kommen wird, empfehlen wir Ihnen sich mit uns raschmöglichst in Verbindung zu setzen um den konkreten Fall zu prüfen. Die Versicherungslösungen sind je nach Versicherungsanbieter sehr unterschiedlich.

 

Auch wenn ggf. der Versicherungsfall gem. allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ganz klar nicht versichert ist, sind die Reiseversicherer bereit solche Fälle aufgrund der ausserordentlichen Situation für eine Kostenbeteiligung oder -übernahme zu prüfen.

 

Sach-und Betriebsunterbrechungsversicherung

Voraussetzung für eine Deckung bei Betriebsunterbruch- oder Rückwirkungsschäden ist bei der Sach-versicherung ein eingetretener Sachschaden aufgrund versicherter Gefahren wie z.B. Feuer- und Elementarschäden. Betriebsunterbrüche ohne derartigen Sachschaden sind ausnahmslos nicht versichert. Der Corona-Virus bzw. daraus entstandene Arbeitsunfähigkeiten oder Betriebsschliessungen sind nicht gedeckt, da es sich dabei nicht um einen versicherten Sachschaden handelt.

 

Ein Rückwirkungsschaden kann klassisch einfach mit einem «kalten Schaden» verglichen werden. Ist ein solcher z.B. in der Feuerversicherung bei Ihnen versichert, ist auch ein Grossbrand eines Zulieferers im Rahmen der definierten Vertragsbedingungen versichert. Wie vorerwähnt reicht auch diese Deckungserweiterung aber nicht für eine Corona-Virus-Deckung.

 

Aus Risk Management Sicht ist es zweckmässig Zuliefererengpässe dadurch zu vermeiden, dass man sich nicht von einem einzigen Zulieferer abhängig macht (single source), sondern auf mehrere Zulieferer zugreifen kann (Duplikation). Diese Risk Management Massnahme schützt alsdann auch bei einem Grossbrand oder Pandemiefall des chinesischen oder norditalienischen Zulieferers.

 

Epidemie- oder Umsatzverlustversicherung

Die Epidemie- oder Umsatzverlustversicherungen wurden bisher im KMU-Bereich wenn überhaupt nur von Kunden im Restaurations-, Hotel- sowie im Nahrungsmittelbereich abgeschlossen.

 

Betriebsschliessungen und Tätigkeitsverbote infolge Krankheitserregern WHO-Pandemiestufen 5 und 6 sind jedoch übliche Versicherungsausschlüsse. D.h. solche Versicherungslösungen sind normaler-weise für das aktuelle Corona-Virus-Problem nicht hilfreich. Die konkrete Situation ist jedoch zu prüfen.

 

Alle Versicherer, welche in irgendeiner Form bisher Epidemie-oder Umsatzverlustversicherungen angeboten haben, haben aufgrund dem Corona-Virus (Covid-19) die Lösungen vom Markt genommen.

 

Es ist davon auszugehen, dass es Versicherer geben wird, welche diese Produkte überhaupt nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Form anbieten werden, da es sich beim Pandemierisiko um ein unerwünschtes Versicherer-Kumulrisiko handelt und die Prämienfindung sehr schwierig wäre.

 

Auch wird vermutet, dass der Corona-Virus (Covid-19) nicht ganz eliminiert werden kann bzw. in der Zukunft auch mit anderen Virenformen zu rechnen ist, was die Situation für alle Parteien nicht einfacher macht.

 

Eventausfall-Versicherungen

Für Event-Versicherungen besteht zurzeit überhaupt kein Bedarf. Dies wird sich allerdings in den nächsten Monaten hoffentlich wieder ändern.

 

Die Problemstellung ist die Gleiche wie bei den Epidemie- oder Umsatzverlustversicherungen. Da es sich hierbei meist um temporäre Lösungen handelt und das Risiko für den Versicherer einschätzbar ist, wird es hier ziemlich bald wieder gute Lösungen geben.

 

Kredit-Versicherung

Die Corona-Virus-Krise wird fast alle Firmen wirtschaftlich belasten. Viele Firmen werden Liquiditäts-engpässe haben. Für die Kreditversicherer wird das Jahr 2020 ein sehr schlechtes Jahr werden.

 

Es ist wichtig in den nächsten Monaten den Kundenprüfungs- und Inkassoprozess mehr Gewicht zu geben. Aber auch im Jahr 2021 wird es Debitorenverlust-Folgewirkungen aus dem Jahr 2020 geben. Firmenliquidität hat in den nächsten Wochen/Monaten höchste Priorität.

 

Fazit

Es ist zu hoffen, dass die staatlichen Notmassnahmen in der Schweiz nur 1-2 Monate aufrechterhalten werden müssen und die Bevölkerung die Massnahmen des Bundesrates unterstützt, damit die wirtschaftliche Situation der Firmen in der Schweiz nicht noch schlimmer wird.

 

Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Virus Krise negative, aber auch positive Auswirkungen (z.B. Digitalisierung) haben wird. 

 

Da es sich hier um keine normale Wirtschaftskrise, sondern um eine Pandemiekrise handelt, kann die Wirtschaft „die Produktion“ nach Beendigung oder Entschärfung der aktuellen Pandemiemassnahmen rasch wieder rauffahren. Dies ist die positive Nachricht.

 

Disclaimer

Dieser Optimalis-Spezial-Newsletter hat ausschliesslich informativen Zweck und ist weder eine vollständige Checkliste noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Optimalis AG lehnt jede Haftung ab, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Unterlassung einer Handlung durch diese Info ergeben kann.

 

Sollten Sie Fragen haben zu Ihren Unternehmensversicherungslösungen und ggf. Anpassungen wünschen, bitten wir um Kontaktaufnahme.

 

Das Optimalis-Team wünscht Ihnen viel Glück, gute Gesundheit und starke Nerven.

Unser Experte

Optimalis AG

Daniel Borner

Optimalis-Kontakt

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