GRUNDSÄTZE DER ORDNUNGSMÄSSIGEN RECHNUNGSLEGUNG

 

 

Aus den Artikeln OR 959 und OR 622a/1 (Aktienrecht) ergeben sich die allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze, die auch als Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung bezeichnet werden.

 

Im OR ausdrücklich aufgeführte Grundsätze (OR 959 und 662a/2)

  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung
  • Klarheit und Wesentlichkeit
  • Vorsicht
  • Fortführung der Unternehmenstätigkeit
  • Stetigkeit in Darstellung und Bewertung (Vergleichbarkeit)
  • Verrechnungsverbot

 

Weitere Grundsätze

  • Periodengerechtigkeit (Verursacherprinzip)
  • Dokumentation
  • Rechtzeitigkeit (Aktualität)

 

Zusammenfassung

  1. Die Jahresrechnung muss alle wesentlichen Tatsachen enthalten. Die angegebenen Werte müssen den Tatsachen entsprechen. Die Bezeichnungen der einzelnen Posten müssen dem Inhalt entsprechen. Die Jahresrechnung muss auch die Vorjahreszahlen enthalten. Die Ausnahme vom Grundsatz der Richtigkeit bilden die stillen Reserven („Vorsicht vor Wahrheit").
  2. Die Jahresrechnung muss klar, übersichtlich und verständlich gestaltet sein. Unterschiedliche Posten dürfen nicht zusammengefasst werden. Die Bilanz und die Erfolgesrechnung sollen sachgerecht und aussagekräftig gegliedert werden. Es sind alle Tatbestände zu zeigen, die den Leser der Jahresrechnung in seinen Entscheidungen gegenüber der Unternehmung beeinflussen können.
  3. Bei unsicheren Positionen sind die Chancen sehr zurückhaltend, die Risiken jedoch rechtlich zu berücksichtigen. Für drohende Verluste und ungewisse Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften sind angemessene Wertberichtigungen bzw. Rückstellungen zu bilden.
  4. Die Aktiven und das Fremdkapital sollen normaler Weise zu Fortführungswerten und nur in Ausnahmefällen zu Veräusserungswerten bilanziert werden.
  5. Die Jahresrechnung soll jedes Jahr nach den gleichen Grundsätzen (Darstellung, Inhalt und Bewertung) aufgestellt werden. Die Ausnahme vom Grundsatz der Stetigkeit bildet das Recht, stille Reserven zu bilden und aufzulösen.
  6. Aktiven und Passiven, Aufwand und Ertrag dürfen nicht verrechnet werden.
  7. Aufwand und Ertrag sollen der Periode zugeordnet werden, in der sie verursacht werden. Beim Abschluss sind periodengerechte Abgrenzungen vorzunehmen. Ausserordentliche und periodenfremde Vorgänge sind auf besonderen Konten zu erfassen.
  8. Für jeden Eintrag in der Buchhaltung muss ein Beleg vorhanden sein.
  9. Die Buchhaltung muss laufend lückenlos nachgeführt werden, damit die Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Dieses gilt für Gesellschaften, die dem Aktienrecht unterstellt sind.

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